-----------------------------------------------------------------------------------------
-> Automatisch beschickte Biomassekessel mit 5 - 100 kw mit 36,- EURO* pro Kw.
mindestens jedoch: (Stand 01/2008)
2.500 € für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 30 l/kW
2.000 € für Pelletkessel
1.000 € für Pelletöfen ( luftgeführte Pelletöfen sind erst ab 8 kW förderfähig!)
1000,00 € für Hackschnitzelkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 30 l/kW
Der Kesselwirkungsgrad für Biomasse-Feuerungsanlagen bis 100 kW beträgt mindestens 90 % !!
-> Scheitholzvergasserkessel von 15 kw bis 30 kw Nennwärmeleistung mit 1125,00 EURO* je Anlage
-----------------------------------------------------------------------------------------
-> Regenerativer Kombinationsbonus von 750 €
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe
unten) kann ein Bonus von 750 € gewährt werden,
sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß
Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird.
Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen
von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten
der beiden Maßnahmen zu beachten.
Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe nachfolgend) kumulierbar.
-----------------------------------------------------------------------------------------
-> Effizienzbonus bei Stufe 1 das 1,5-fache und bei Stufe 2 bis zum Zweifachen der Basisförderung
Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die
Biomasseanlage in einem Gebäude errichtet wird,
das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch einen
Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (s.u.).
Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus)
beträgt
bei Stufe 1 das 1,5-fache und bei Stufe 2 das Zweifache der Basisförderung
für die Biomasseanlage.
Effizient im Sinne der Förderrichtlinien sind Gebäude, die die Anforderungen
an den spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder transferkoeffizienten
HT´ bei Wohngebäuden
nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1, bei Nichtwohngebäuden
nach § 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Anlage 2 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden
Fassung Stufe 1: bei Gebäuden mit
Baugenehmigung vor 1995 nicht überschreiten oder bei Gebäuden mit
Baugenehmigung nach 1994 um mind. 30%
unterschreiten oder Stufe 2: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um
mind. 30% unterschreiten oder bei Gebäuden
mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45% unterschreiten.
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage
des Energiebedarfs erfolgen.
Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische
Abgleich sowie die gebäudebezogene
Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.
-----------------------------------------------------------------------------------------
-> Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage
eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut,
so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 € bewilligt werden.
-----------------------------------------------------------------------------------------
-> Solarkollektoren für die kombinierte
Warmwasserbereitung
Im Rahmen des Marktanreizprogramm für solarthermische Anlagen und Biomassekessel
fördert die Bundesregierung
gegenwärtig jeden angefangenen Quadratmeter Kollektorfläche mit 60,-
EURO* bei Warmwasserzubereitung bis 40 qm
installierter Brutto-Kollektorfläche, mindestens jedoch 412,50 EURO*.
(Stand 01/2008)
-----------------------------------------------------------------------------------------
-> Solarkollektoren für die kombinierte
Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung
von Prozesswärme
und zur solaren Kühlung bis 40 qm installierter Bruttokollektorfläche
erhalten sie 105,- Euro* /qm
(Stand 01/2008)
Solarkollektoren, die ab 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erhalten,
müssen zusätzlich zu den bisherigen Fördervoraussetzungen
das Prüfzeichen Solar Keymark tragen.
-----------------------------------------------------------------------------------------
-> Kombinationsbonus für Kesseltausch
pauschal 750 €
Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung
und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren
Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) wird zusätzlich
mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig mit der
Errichtung der Solarkollektoranlage der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik
(Öl, Gas) durch einen neuen
Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas
ersetzt wird. Dieser Bonus wird auch bei der Erstinstallation
von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche
auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten
Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina
von mindestens 100 Litern je m² gewährt.
Der Bonus beträgt pauschal 750 €. Diese Förderung ist bis zum
30.06.2008 (Tag der Antragstellung) befristet.
Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung
mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage vorgenommen wird.
Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist
nicht förderfähig.
-> weitere Hinweise:
Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller kommt abweichend diese
Erhöhung der Fördersätze erst mit dem Tag der Erteilung
der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur
Anwendung. Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung wird
freiberuflichen und gewerblichen Antragstellern die Förderung nach Nr.
9.1 der Richtlinien vom 12.01.2007 gewährt.
Verbesserte Förderung für Innovationen
Neu eingeführt wird ein Innovationsbonus für besonders
innovative Anwendungen oder Anlagenteile nach diesen Richtlinien förderfähigen
Technologien. Die neue Förderrichtlinie regelt, welche Anwendungen bzw.
Anlagenteile in Frage kommen, beispielsweise große
Solarkollektoranlagen, die besondere Anforderungen erfüllen oder Sekundärmaßnahmen
zur Emissionsminderung bei Biomasseanlagen
bis 100 kW Nennwärmeleistung.
Zu den näheren technischen Anforderungen wurden am 17. April 2007 vom Bundesumweltministerium
Ausführungsbestimmungen erlassen
(siehe nebenstehend). Nach der Nummer 7.3 der Förderrichtlinien können
für die Markteinführung von großen Solarkollektoranlagen im
Jahr 2007 vom BAFA bis zu 70 Anlagen im Rahmen der Innovationsförderung
bezuschusst werden. Eine Antragstellung ist ab 1. Mai 2007
unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Antragsformulare möglich
(Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und zur
Effizienzsteigerung bei Biomasseanlagen können erst ab dem 1.Oktober 2007
beantragt werden). Der Antrag ist vor Abschluss eines
Liefer und Leistungsvertrages zu stellen! Wird dies versäumt, kann
nur eine Förderung im Rahmen der Basisförderung erfolgen.
Abgrenzung bei Solarkollektoranlagen:
Abgrenzung zwischen Basisförderung und Innovationsbonus beim BAFA
Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasserbereitung
und Heizungsunterstützung mit einer
Bruttokollektorfläche kleiner als 20 m² können nur die Basisförderung
erhalten. Die Errichtung der Anlage kann ohne vorherige
Antragstellung beim BAFA erfolgen.
Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 20 und
40 m² können beim BAFA entweder die Basisförderung oder,
sofern zusätzliche Anforderungen erfüllt sind, den Innovationsbonus
erhalten. Fördervoraussetzung für den Investitionsbonus ist, dass
vor
der Antragstellung beim BAFA kein Liefer und Leistungsvertrag abgeschlossen
wurde. Sonst kann höchstens im Rahmen der Basisförderung
gefördert werden. Gleiches gilt bei Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung
von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung.
Bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche, die größer als 40 m² ist, kann die Innovationsförderung nur bei der KfW beantragt werden.
Sofern die Anlage größer als 40 m² ist und keine Innovationsförderung
möglich ist, kann diese Anlage beim BAFA mit einem Fördersatz von
maximal 40 m² mal 60 Euro bzw. 105 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August
2007 bezuschusst werden.